AGB's
 

Für sämtliche Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen von uns gelten ausschließlich nachfolgende

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Firma Klaus Peter Abel Metallwaren e.K.

die schon jetzt auch für alle zukünftigen derartigen Geschäfte zwischen uns und unseren Kunden vereinbart werden. Die AGB des Kunden gelten auch dann nicht, wenn wir Ihnen nicht nochmals widersprechen.

I. Vertragsabschluß und Vertragsinhalt
Angebote von uns sind freibleibend und unverbindlich. Verträge kommen nach Bestellung des Kunden erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung durch uns oder spätestens durch die Annahme der Lieferung durch den Kunden zustande.

II. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
Die von uns angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Preisänderungen sind zulässig, wenn der Kunde während der Fertigungs- bzw. Bearbeitungszeit den Auftragsgegenstand ändert oder wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten und die marktüblichen Einstandspreise, sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenserhaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht unerheblich übersteigt. Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so sind wir berechtigt, soweit es innerhalb von zwei Monaten nach dem Preisanpassungsverlangen nicht zu einer Vereinbarung kommt die Lieferung zu verweigern und die erbrachten Leistungen abzurechnen. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als 6 Wochen liegen.
Die Rechnungen von uns sind sofort zur Zahlung fällig. Sie gelten als bezahlt, wenn der Rechnungsbetrag auf einem unserer Konten endgültig verfügbar ist. Unabhängig von etwa vereinbarten Zahlungsmodalitäten sind wir im Falle des Zahlungsverzuges, bei Nichteinlösung von Schecks oder Wechsel oder bei Bekanntwerden ähnlicher Tatsachen, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage zu stellen, berechtigt, nach unserer Wahl Vorauskasse zu verlangen oder per Nachnahme zu liefern. Außerdem können wir in diesen Fällen sämtliche, noch nicht fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort geltend machen.
Bei Zielüberschreitung sowie im Verzugsfall können wir Zinsen in Höhe von 9,25% und gegenüber Kaufleuten 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist. Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher vorheriger Vereinbarung, dann nur unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit und nur erfüllungshalber angenommen. Sämtliche in diesem Zusammenhang uns entstehende Aufwendungen sind vom Kunden zu ersetzen. Mit erscheinen dieser Preisliste, verlieren alle anderen Preislisten älteren Datums ihre Gültigkeit.

III. Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung
Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nur, soweit der geltend gemachte Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht oder rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, besteht ein Zurückbehaltungsrecht nur hinsichtlich unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche. Zur Aufrechnung ist der Kunde nur mit rechtskräftig festgestellten und unbestrittenen Forderungen berechtigt.

IV. Lieferfrist
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
3. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streit und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.
4. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

V. Lieferumfang
1. Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.
2. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

VI. Annullierungskosten
Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages enstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens oder das kein Schaden entstanden ist, vorbehalten.

VII. Verpackung und Versand
Verpackungen werden Eigentum des Bestellers. Die Lieferung erfolgt frei Haus ab einem Warenwert von 500,00 Euro netto innerhalb Deutschlands. Dies gilt nicht, bei Lieferlängen über 1.500 mm, und  Sonderanfertigungen, welche die Größe einer Europalette überschreiten.

VIII. Abnahme und Gefahrenübergang
1. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand innerhalb von 14 Tagen nach Zugang Bereitstellungsanzeige oder sonstiger Mitteilung von der Fertigstellung am Übergabeort zu prüfen. Der Besteller hat die Pflicht, den Liefergegenstand innerhalb derselben Frist anzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend zur Annahme verhindert.
2. Bleibt der Besteller mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von weiteren 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises im Stande ist.
3. Die Gefahr geht mit der Annahme des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über.

IX. Gewährleistung
Unserer Erzeugnisse sind güterüberwacht. Muster und Proben gelten als unverbindliche Einzelstücke. Vertragsgegenstand ist ausschließlich das verkaufte Produkt in Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck gemäß der eventuell zur Verfügung gestellten Produktbeschreibung bzw. der Auftragsbestätigung. Erkennbare Mängel, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmängel sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Mängelrügen müssen innerhalb von  14 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich bei uns eingehen, berechtigen aber erst dann zur Zurückhaltung der Rechnungsbeträge,  wenn das Vorhandensein der Mängel von uns schriftlich bestätigt wurde. Ist ein Mangel rechtszeitig gerügt, so nehmen wir die als mangelhaft anerkannte Ware zurück und ersetzen sie durch einwandfreies Material. Die Nacherfüllung kann bei Unverhältnismäßigkeit der Kosten abgelehnt werden. Rücktritt vom Vertrag, Minderung des Kaufpreises, Schadensersatz oder Ersatz der Aufwendungen kann erst nach erfolglosen zweiten Versuch der Nachbesserung verlangt werden. Rüge und Geltendmachung behaupteter Ansprüche haben in jedem Falle vor Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und innerhalb der Gewährleistungsfrist zu erfolgen. Auch verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich geltend zu machen. In jedem Fall ist uns Gelegenheit zu geben, den Mangel selbst und/oder durch von uns beauftragte Fachleute untersuchen zu lassen, diese Rechte stehen uns zu, soweit der Kunde uns glaubhaft macht, dass wegen Gefahr im Verzuge sofort Maßnahmen ergriffen werden müssen. Die Übernahme von Kosten für fremdbeauftragte Gutachter bedarf einer schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall. Zur Beseitigung mit Recht gerügter Mängel können wir nach unserer Wahl entweder nachbessern oder Ersatz liefern. Dieses Wahlrecht müssen wir unverzüglich, spätestens 1 Woche nach Klärung des Sachverhaltes durch Erklärung gegenüber dem Kunden ausüben. Schlagen Ersatzlieferungen bzw. Nachbesserungen zweimal fehl oder erfordern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand, so kann nur Minderung des Kaufpreises verlangt werden. Alle weiteren Ansprüche, auch solche auf Schadenersatz oder Rücktritt, werden, soweit nicht zwingende Vorschriften(z.b. Produkthaftungsgesetz) entgegenstehen, ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf arglistigem Verschweigen von Mängeln, vorsätzlich oder grob fahrlässigem Verhalten oder haben zum Gegenstand Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Pflichtverletzung von uns steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Bereitstellung der Ware im Werk bzw. Auslieferungslager, nicht jedoch vor dem vereinbarten Liefertermin. Die Gewährleistungsfrist bei neuen Sachen beträgt 1 Jahr. Eine Gewährleistung bei gebrauchten Sachen ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung unserer Pflichten beruhen, sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nicht nach mangelbezogenen Schadensersatzansprüchen und deliktischen Parallelansprüchen.

X. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Zahlung vor.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird. Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechtes oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes:
4. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach der Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, daß der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
6. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns.
7. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen.
8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der Wert ihr zu sichernden Forderungen, soweit  dies noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.

XI. Toleranzen, Muster, Druckfehler
Abweichungen in Maßen, Farbtönen, Inhalten, Gewichten etc., die durch die Herstellung bedingt sind, sind im Rahmen der handelsüblichen Toleranzen sowie nach den Bestimmungen des Maß- und Gewichtsgesetzes zulässig. Mit technischen Änderungen unserer Produkte, die stets dem neuesten Stand der Technik und Verwendbarkeit angepaßt werden, ist der Käufer einverstanden, soweit sie ihm zumutbar sind. Bei Sonderanfertigungen nach Angaben, Zeichnungen oder Entwürfen des Käufers, trägt dieser für die konstruktiv richtige Gestaltung, die praktische Eignung der gelieferten Teile, die Verantwortung, auch wenn er bei der Entwicklung von uns beraten wurde. Für Druckfehler in Katalogen und Preislisten übernehmen wir keine Verantwortung.

XII. Haftung
Unsere Haftung wegen vorvertraglicher oder vertraglicher Pflichtverletzungen, wie auch wegen deliktischer Handlungen, sei es von uns selbst oder aufgrund von Handlungen unserer Verpflichtungs- und Erfüllungsgehilfen, ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

XIII. Schadensersatz
Soweit wir Kraft Gesetz zum Schadensersatz berechtigt sind, können wir unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 20 % des Nettoverkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Abnehmer wird der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Zur Geltendmachung der vorgenannten Schadenspauschalen sind wir auch berechtigt, wenn der Kunde unberechtigt vom Vertrag zurücktritt.

XIV. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist Geisa.
2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.

XV. Sonstiges
1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
2. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmung hiervon unberührt.

 
 
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